DIN 276 Kostengruppen: Übersicht KG 100–800 und HOAI-Bezug (DIN 276:2018-12)
8 Hauptkostengruppen KG 100–800, KG 800 Finanzierung neu seit DIN 276:2018-12, Kostenschätzung und Kostenberechnung in der HOAI 2021. Anrechenbare Kosten nach HOAI §33.
8 Hauptkostengruppen, 3 Gliederungsebenen. Das ist das Gerüst der DIN 276:2018-12. Wer die Kostengliederung falsch anwendet, riskiert HOAI-Honorarstreitigkeiten und unkontrollierte Projektkostenentwicklungen. Dieser Artikel erklärt die Kostengruppen KG 100 bis KG 800, die Kostenermittlungen im Zusammenspiel mit der HOAI und die Anrechenbarkeit nach HOAI §33. Die DIN-Norm ist kostenpflichtig; Quellen für diesen Beitrag: HOAI in der Fassung von 2021 (Bundesgesetzblatt, Text im Internet) und frei zugängliche Zusammenfassungen zur DIN 276:2018-12. Einzelne Untergruppen und Zahlen sind am Normtext zu prüfen.
Was zeigen die DIN 276 Kernzahlen auf einen Blick?
Die DIN 276 ist die Norm zur Gliederung und Ermittlung von Baukosten in Deutschland. Die HOAI 2021 verweist allerdings in §4 Abs. 1 Satz 3 für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12), nicht auf die Ausgabe 2018-12. Die folgende Tabelle fasst die belegten Kennzahlen zusammen.
| Kennzahl | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Hauptkostengruppen | 8 (KG 100–800) | DIN 276:2018-12 (Zusammenfassungen) |
| Gliederungsebenen | 3 (Hunderter, Zehner, Einer) | DIN 276:2018-12 (Zusammenfassungen) |
| Neu in Ausgabe 2018-12 | KG 800 Finanzierung; Zusammenführung von DIN 276-1 und DIN 276-4 | bauprofessor.de |
| Kostenschätzung nach HOAI | Gesamtkosten mindestens bis zur 1. Ebene | HOAI 2021 §2 Abs. 10 (bei DIN 276-1:2008-12) |
| Kostenberechnung nach HOAI | Gesamtkosten mindestens bis zur 2. Ebene | HOAI 2021 §2 Abs. 11 |
| Anrechenbare Kosten Gebäude | Baukonstruktion; Technische Anlagen eingeschränkt | HOAI 2021 §33 |
DIN 276 selbst enthält keine Kostenkennwerte; Kennwerte für Quadratmeterpreise stammen aus externen Quellen wie dem BKI. Prozentuale Genauigkeitsspannen für Kostenrahmen, Kostenschätzung oder Kostenberechnung nennt dieser Beitrag nicht, weil sie hier aus keiner geprüften Quelle belegt sind.
Was sind die 8 Kostengruppen nach DIN 276:2018-12?
DIN 276:2018-12 gliedert alle Baukosten in 8 Hauptkostengruppen (KG 100 bis KG 800) auf drei Ebenen: Hunderterstellen bilden die erste Ebene, Zehnerstellen die zweite und Einerstellen die dritte Ebene. Die Ausgabe 2018-12 fasst DIN 276-1 (Hochbau, 2008) und DIN 276-4 (Ingenieurbau, 2009) zu einer Norm zusammen.
| KG | Bezeichnung (DIN 276:2018-12) |
|---|---|
| 100 | Grundstück |
| 200 | Vorbereitende Maßnahmen |
| 300 | Bauwerk – Baukonstruktionen |
| 400 | Bauwerk – Technische Anlagen |
| 500 | Außenanlagen und Freiflächen |
| 600 | Ausstattung und Kunstwerke |
| 700 | Baunebenkosten |
| 800 | Finanzierung |
Die Zehnerstellen von KG 300 reichen von 310 bis 390, die von KG 400 von 410 bis 490; ihre Bezeichnungen stehen in der Norm (bestätigt aus den geprüften Quellen sind nur 360 Dächer und 420 Wärmeversorgungsanlagen). KG 800 gliedert sich in 810 Finanzierungsnebenkosten, 820 Fremdkapitalzinsen, 830 Eigenkapitalzinsen, 840 Bürgschaften und 890 Sonstige Finanzierungskosten.
Nach Angaben des Forum Verlags sind in der Ausgabe 2018 die Kosten der zweiten und dritten Gliederungsebene früher im Planungsprozess zu ermitteln. Die HOAI 2021 verlangt dagegen für die Kostenschätzung nur die erste und für die Kostenberechnung mindestens die zweite Ebene (§2 Abs. 10 und 11). Planende prüfen, welche Fassung der DIN 276 vertraglich vereinbart ist.
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Warum bilden Baukonstruktion und Technische Anlagen die HOAI-Honorarbasis?
Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind nach HOAI 2021 §33 Abs. 1 die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, sind nach §33 Abs. 2 vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit dem Betrag, der 25 Prozent übersteigt. Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht (§33 Abs. 3).
§33 HOAI nennt keine Kostengruppennummern. Im Wortlaut der Verordnung entsprechen Baukonstruktion und Technische Anlagen den Gruppen KG 300 und KG 400 der DIN 276; die Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach der Fassung DIN 276-1:2008-12, auf die §4 Abs. 1 HOAI verweist. Die Nummern der Ausgabe 2018-12 sind für die Honorarermittlung daher gegen diese Fassung abzugleichen.
Wie hängen Kostenermittlungen und HOAI-Leistungsphasen zusammen?
Die HOAI verlangt in den Leistungsphasen für Gebäude (Anlage 10) folgende Kostenleistungen:
| HOAI-Leistungsphase | Kostenleistung nach HOAI 2021 |
|---|---|
| LP 2 Vorplanung | Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen; Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene (§2 Abs. 10, bei DIN 276-1:2008-12) |
| LP 3 Entwurfsplanung | Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung; Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene (§2 Abs. 11) |
| LP 6 Vorbereitung der Vergabe | Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse; Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung |
| LP 8 Objektüberwachung | Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen; Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 |
Die Kostenfeststellung dokumentiert die tatsächlichen Kosten anhand der Abrechnungen. Die DIN 276 selbst definiert weitere Kostenermittlungsstufen (etwa Kostenrahmen und Kostenanschlag); ihre Bezeichnungen und Anforderungen in der Ausgabe 2018-12 sind der Norm zu entnehmen. Welche Genauigkeit eine Stufe haben muss, ist in der HOAI nicht prozentual festgelegt.
Was hat sich in DIN 276:2018-12 gegenüber früheren Fassungen verändert?
DIN 276:2018-12 führt die bisherigen Teile DIN 276-1 (Hochbau, 2008) und DIN 276-4 (Ingenieurbau, 2009) zu einer Norm zusammen. Damit werden neben Hochbauten auch Infrastruktur, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Freianlagen nach einem einheitlichen Kostensystem gegliedert.
Die wichtigste inhaltliche Neuerung ist KG 800 Finanzierung: Die Finanzierungskosten wurden aus der bisherigen KG 700 Baunebenkosten herausgelöst und als eigene Hauptgruppe aufgenommen. Weitere Änderungen in den Untergruppen (zum Beispiel zu Infrastrukturanlagen innerhalb KG 300) sind am Normtext nachzuvollziehen. Für Flächen und Rauminhalte als Bezugsgrößen von Kostenkennwerten verweist die Kostenplanung auf die Flächennorm DIN 277; die jeweils gültige Ausgabe ist beim DIN zu prüfen.
Welche Kosten sind nach HOAI nicht anrechenbar?
Nach HOAI 2021 §33 Abs. 3 sind insbesondere nicht anrechenbar: die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, wenn der Auftragnehmer diese weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt noch ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. Grundstückskosten sind nicht Teil der Kosten der Baukonstruktion oder Technischen Anlagen. Baunebenkosten und Finanzierung gehören ebenfalls nicht zur Baukonstruktion; ob eine Position anrechenbar ist, entscheidet die Zuordnung zu den Kosten der Baukonstruktion und Technischen Anlagen nach §33.
Für Freianlagen und Ingenieurbauwerke gelten eigene Honorargrundlagen (HOAI §38 und §42).
Welche Fehler sollte man vermeiden?
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Fassung der DIN 276 verwechseln. Die HOAI 2021 verweist für anrechenbare Kosten auf DIN 276-1:2008-12. Wer Kosten nach DIN 276:2018-12 gliedert, gleicht die Zuordnung für die Honorarermittlung gegen diese Fassung ab.
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Kostenberechnung nur auf der ersten Gliederungsebene abgeben. Die HOAI verlangt für die Kostenberechnung Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene (§2 Abs. 11).
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Kostenschätzung und Kostenberechnung gleichsetzen. Beide sind eigene Leistungen (LP 2 und LP 3) mit eigener Grundlage: die Kostenschätzung beruht auf Vorplanungsergebnissen und Mengenschätzungen, die Kostenberechnung auf durchgearbeiteten Entwurfszeichnungen und Mengenberechnungen (HOAI §2 Abs. 10 und 11).
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KG 800 vergessen. Finanzierungskosten sind in der Ausgabe 2018-12 eine eigene Hauptgruppe (zuvor in KG 700). In Projekten mit externer Finanzierung verändert KG 800 den Gesamtkostenrahmen.
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Herrichten und nichtöffentliche Erschließung in die Honorarbasis aufnehmen. Diese Kosten sind nach HOAI §33 Abs. 3 grundsätzlich nicht anrechenbar; wer sie einschließt, stellt ein überhöhtes Honorar in Rechnung.
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