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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG): Heizungsanlagen und U-Werte bei Änderung

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Seit 29. Juli 2026 ist die 65-Prozent-Regel (§§71–73 GEG) gestrichen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt stattdessen eine Stufenpflicht von 10, 15, 30 und 60 Prozent (§43 GModG). U-Werte bei Änderung stehen jetzt in §36 mit Anlage 7.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 trägt seit dem Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28. Juli 2026) den Namen „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. Es ist am Tag nach der Verkündung, dem 29. Juli 2026, in Kraft getreten (Art. 9 Abs. 1); einzelne Artikel folgen am 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 (Art. 9 Abs. 2 bis 4). Die §§71 bis 73 des bisherigen Gesetzes, darunter die Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu betreiben, sind gestrichen (Art. 1 Nr. 32). Dieser Beitrag stützt sich auf den Wortlaut des Änderungsgesetzes (Bundesgesetzblatt, recht.bund.de) und die Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.10.2026.

Was hat sich am Gesetz geändert?

Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 ersetzt die Überschrift des Gesetzes und ordnet Teil 3 neu. Es setzt nach der Fußnote zum Gesetz die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Die folgende Tabelle fasst die für Heizung und Gebäudehülle wichtigen Änderungen zusammen.

ThemaStand nach dem ÄnderungsgesetzFundstelle
Name des GesetzesGebäudemodernisierungsgesetz (GModG)Art. 1 Nr. 1
Inkrafttreten29. Juli 2026 (Tag nach der Verkündung am 28. Juli 2026); Art. 2 und 7 am 1.1.2027, Art. 3 am 1.1.2028, Art. 4 am 1.1.2030Art. 9
65-Prozent-Regel (frühere §§71–73)gestrichenArt. 1 Nr. 32
Bauteilanforderungen bei Änderungfrüher §48, jetzt §36 mit Anlage 7Art. 1 Nr. 16 und 53
Gas-, Öl-, Flüssiggasheizung im BestandStufenpflicht 10 / 15 / 30 / 60 Prozent ab 2029 / 2030 / 2035 / 2040§43 Abs. 1
Stromdirektheizung im Bestandnur bei mindestens 30 Prozent Unterschreitung der Wärmeschutzanforderungen§46 Abs. 1
Stromdirektheizung im Neubaunur bei mindestens 45 Prozent Unterschreitung§10 Abs. 4

Weitere Änderungen des Gesetzes (zum Beispiel zu Energieausweisen, Gebäudeautomation und Nichtwohngebäuden) sind in diesem Beitrag nicht behandelt.

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Was gilt beim Austausch einer Heizungsanlage?

Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und entscheidet sich der Eigentümer für eine der Optionen des §42 Abs. 2, sind die Maßgaben der §§43 bis 46 zu beachten (§42 Abs. 1). Die Optionen sind

  1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
  2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
  3. eine solarthermische Anlage,
  4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
  5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe mit Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung),
  6. eine Solarthermie-Hybridheizung,
  7. eine hocheffiziente KWK-Anlage, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
  8. eine Stromdirektheizung,
  9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
  10. eine andere innovative Heizungslösung.

Eine Pflicht, einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme für jede neue Heizung nachzuweisen, enthält das Gesetz nach dem Wegfall der §§71 bis 73 nicht mehr. Für die Option 1 gilt die Stufenpflicht des §43.

Was verlangt §43 beim Einbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung?

Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (§43 Abs. 1).

AbMindestanteil der bereitgestellten WärmeFundstelle
1. Januar 202910 Prozent§43 Abs. 1
1. Januar 203015 Prozent§43 Abs. 1
1. Januar 203530 Prozent§43 Abs. 1
1. Januar 204060 Prozent§43 Abs. 1

Weitere Regeln des §43:

  • Biomethan und biogenes Flüssiggas müssen die Anforderungen des §22 Abs. 1 Satz 2 erfüllen (Abs. 2).
  • Die Pflicht kann auch durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden. Von 2029 bis Ende 2034 gilt sie als erfüllt, wenn die Anlage bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche hat, bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,03 m² (Abs. 3).
  • Auch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung kann die Pflicht erfüllen; von 2029 bis Ende 2034 bei mindestens 73 Prozent Wärmerückgewinnungsgrad, einer Leistungszahl von mindestens 10 und Versorgung der gesamten Gebäudefläche (Abs. 4).
  • Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent (bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent) der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht (Abs. 5).
  • Fällt eine bestehende Heizung irreparabel aus und wird zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2028 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu eingebaut, gilt die Pflicht erst nach zwölf Monaten ab dem Einbau (Abs. 7).
  • Nach §42a soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz mit einer Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen, die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die Brennstoffe für die Wärmeversorgung von Gebäuden ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Wie hoch sind die U-Wert-Grenzen bei Änderung bestehender Gebäude?

Werden Außenbauteile in beheizten oder gekühlten Räumen eines bestehenden Gebäudes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, dürfen die betroffenen Flächen die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten (§36). Diese Vorschrift war bis zum 28. Juli 2026 §48; das Änderungsgesetz hat sie in §36 umnummeriert (Art. 1 Nr. 16). Nach der Fassung auf gesetze-im-internet.de gilt die Anforderung nicht für Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Die Anlage 7 trägt die Überschrift „zu §36“.

Die folgende Tabelle gibt Umax-Werte in W/(m²·K) für Wohngebäude und Zonen mit Raum-Solltemperatur von mindestens 19 °C wieder (erste Wertespalte der Anlage 7, Auszug).

Bauteil / MaßnahmeHöchstwertAnlage 7
Außenwand, Ersatz oder erstmaliger Einbau0,24Nr. 1a
Fenster, Fenstertüren, Ersatz des gesamten Bauteils (Uw)1,3Nr. 2a
Dachflächenfenster, Ersatz des gesamten Bauteils (Uw)1,4Nr. 2b
Ersatz der Verglasung (Ug)1,1Nr. 2c
Außentüren, Einbau neuer Außentüren1,8Nr. 4
Dachflächen, oberste Geschossdecken, Ersatz oder erstmaliger Einbau (opake Bauteile)0,24Nr. 5a
Dachflächen, Ersatz der flächigen Abdichtung0,20Nr. 5c

Für Zonen mit 12 bis unter 19 °C und für weitere Maßnahmen (Vorhangfassaden, Glasdächer, Wände gegen Erdreich, Decken) enthält die Anlage 7 weitere Werte und Fußnoten, etwa zur begrenzten Dämmschichtdicke und zu Bauteilen, die nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet wurden. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Welche Fehler sollte man vermeiden?

  1. Die alten Paragrafen zitieren. §48 (Bauteilanforderungen), §§71 bis 73 (65-Prozent-Regel, Betriebsverbot) und weitere Vorschriften des GEG 2024 gibt es in dieser Form nicht mehr. Wer „GEG §71 Abs. 1“ nennt, zitiert gestrichenes Recht.
  2. Den Stichtag übersehen. Die Stufenpflicht in §43 knüpft an den Einbau nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude an und beginnt mit 10 Prozent am 1. Januar 2029.
  3. Die Stromdirektheizung unterschätzen. Im Bestand sind mindestens 30 Prozent, im Neubau mindestens 45 Prozent Unterschreitung der Wärmeschutzanforderungen nötig (Ausnahme für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt).
  4. Anlage 7 ohne Bedingungen anwenden. Die Werte gelten je Maßnahme; Fußnoten und die 10-Prozent-Grenze sind zu beachten.
  5. Den Fassungsstand nicht prüfen. Das Gesetz ändert sich weiter (Art. 2, 3 und 4 des Änderungsgesetzes treten 2027, 2028 und 2030 in Kraft; die Grüngas-Quote ist noch nicht beschlossen). Vor jeder Anwendung ist der aktuelle Text auf gesetze-im-internet.de zu prüfen.

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