SiGePlan nach BaustellV: Pflichten, 500-Personentage-Schwelle und Anhang-II-Tätigkeiten
500 Personentage oder mehr als 30 Arbeitstage mit mehr als 20 Beschäftigten, 10 Anhang-II-Tätigkeiten, SiGePlan nach BaustellV §§2-4 mit Berechnungsbeispiel und häufigen Fehlern.
500 Personentage. Das ist einer der beiden Schwellenwerte nach BaustellV §2 Abs. 2, die eine Vorankündigung auslösen; der andere sind mehr als 30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten. Ist eine Vorankündigung erforderlich und sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ausgearbeitet werden (§2 Abs. 3). Nach BaustellV §4 hat der Bauherr die Maßnahmen nach §2 und §3 Abs. 1 Satz 1 zu treffen; er kann einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Dieser Beitrag erklärt die Auslösebedingungen, die Anhang-II-Tätigkeiten und die Inhalte des SiGePlans. Quellen: BaustellV auf gesetze-im-internet.de (§§2–4, Anhang II, abgerufen 2026-10-24; die Seite nennt keinen Fassungsstand) und RAB 31 (Stand 12.11.2003, BArbBl. 3/2004, S. 59).
Was sind die maßgeblichen Kennzahlen der BaustellV?
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach BaustellV §2 Abs. 3 für Baustellen erforderlich, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und entweder eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Er muss vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden. Rechtsgrundlage ist die Baustellenverordnung von 1998. Die Tabelle zeigt die maßgeblichen Grenzwerte.
| Wert | Bedeutung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 500 Personentage | Umfang der Arbeiten voraussichtlich über 500 Personentage: Vorankündigung | BaustellV §2 Abs. 2 |
| 30 Arbeitstage | Dauer mehr als 30 Arbeitstage und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte: Vorankündigung | BaustellV §2 Abs. 2 |
| 2 Wochen | Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle | BaustellV §2 Abs. 2 |
| 10 Nummern | Besonders gefährliche Arbeiten: SiGePlan bei mehreren Arbeitgebern | BaustellV Anhang II |
| 7 m / 5 m | Absturzhöhe über 7 m; Verschüttung in Baugruben oder Gräben über 5 m Tiefe | BaustellV Anhang II Nr. 1 |
| 5 Mindestanforderungen | Inhaltliche Mindestanforderungen an den SiGePlan | RAB 31 |
Die Personentage ergeben sich als Summe aus Beschäftigten je Gewerk mal Arbeitstagen je Gewerk. Beispiel (Annahmen, kein Normwert): Ein viergeschossiges Wohngebäude mit Rohbau (8 × 60 = 480), Dach (3 × 15 = 45), Ausbau (10 × 40 = 400) und Haustechnik (4 × 35 = 140) erreicht 1.065 Personentage, mehr als das Doppelte des Schwellenwerts. Wird der Plan während der Ausführung durch Änderungen berührt, hat ihn der Koordinator bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen (§3 Abs. 3).
Wann entsteht die Pflicht zu Vorankündigung und SiGePlan?
Die Vorankündigung nach BaustellV §2 Abs. 2 ist die Pflicht des Bauherrn, der zuständigen Behörde die Baustelle vor Einrichtung anzuzeigen, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und es werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig, oder der Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage. Die Vorankündigung muss mindestens die Angaben nach Anhang I enthalten und spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle vorliegen.
| Bedingung | Vorankündigung | SiGePlan |
|---|---|---|
| Nur ein Arbeitgeber | Nur bei Schwelle | Nein; der Arbeitgeber wird über die Umstände unterrichtet (§2 Abs. 4) |
| Mehrere Arbeitgeber, unter beiden Schwellen, keine Anhang-II-Tätigkeiten | Nein | Nein (Koordinator trotzdem zu bestellen, §3 Abs. 1) |
| Mehrere Arbeitgeber + Schwelle überschritten | Ja | Ja |
| Mehrere Arbeitgeber + Anhang-II-Tätigkeiten, unabhängig von Größe | Nur bei Schwelle | Ja |
Der Bauherr bestellt nach BaustellV §3 Abs. 1 geeignete Koordinatoren, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden; er kann die Aufgaben auch selbst wahrnehmen. Die Bestellung entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung (§3 Abs. 1a). Der Koordinator hat in der Planungsphase die Maßnahmen nach §2 Abs. 1 zu koordinieren, den SiGePlan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage für mögliche spätere Arbeiten am Bauwerk zusammenzustellen (§3 Abs. 2). In der Ausführungsphase koordiniert er die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 ArbSchG, achtet darauf, dass Arbeitgeber und Selbstständige ihre Pflichten erfüllen, passt den SiGePlan bei Änderungen an und organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber (§3 Abs. 3). Ob Koordinatorenleistungen in einem Planungsvertrag enthalten sind, ist vertraglich zu klären; die BaustellV regelt das nicht.
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Welche Anhang-II-Tätigkeiten lösen den SiGePlan aus?
Besonders gefährliche Arbeiten nach BaustellV Anhang II sind zehn Fallgruppen, die bei mehreren Arbeitgebern die SiGePlan-Pflicht unabhängig von der Projektgröße auslösen (§2 Abs. 3).
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben mit mehr als 5 m Tiefe oder des Absturzes aus mehr als 7 m Höhe ausgesetzt sind (Nr. 1)
- Arbeiten mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 sowie gegenüber bestimmten explosionsgefährlichen, entzündbaren oder akut toxischen, keimzellmutagenen, krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Stoffen und Gemischen nach den in Nr. 2 genannten Einstufungen (Nr. 2)
- Arbeiten mit ionisierender Strahlung, die Kontroll- oder Überwachungsbereiche erfordern (Nr. 3)
- Arbeiten in einem Abstand von weniger als 5 m zu Hochspannungsleitungen (Nr. 4)
- Arbeiten mit unmittelbarer Ertrinkungsgefahr (Nr. 5)
- Brunnen- und Erdarbeiten unter Tage sowie Tunnelbau (Nr. 6)
- Taucherarbeiten (Nr. 7)
- Arbeiten in Druckluft (Nr. 8)
- Arbeiten mit Sprengstoff oder Sprengschnur (Nr. 9)
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, die wegen ihrer Masse mit kraftbetriebenen Geräten gehoben oder bewegt werden müssen (Nr. 10)
Die Nummerierung folgt der abgerufenen Fassung auf gesetze-im-internet.de; Einzelheiten der Stoffeinstufungen in Nr. 2 stehen im Verordnungstext. Wer Anhang II nicht prüft, riskiert, dass der SiGePlan fehlt, obwohl die Koordinierungspflicht besteht.
Was muss ein SiGePlan nach RAB 31 enthalten?
RAB 31 (Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen, Stand 12.11.2003, BArbBl. 3/2004, S. 59) beschreibt Inhalt und Form des SiGePlans und nennt fünf inhaltliche Mindestanforderungen. Nach BaustellV §2 Abs. 3 muss der Plan die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Die Wortlaute der fünf Mindestanforderungen stehen in RAB 31 selbst; dieser Beitrag gibt sie nicht wieder, weil der Volltext hier nicht geprüft werden konnte. Der Koordinator passt den Plan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens an, die sich auf die weitere Koordination auswirken (§3 Abs. 3 Nr. 3); ein fester Aktualisierungsrhythmus ist in den geprüften Quellen nicht genannt. Nach RAB 31 sind die Arbeitsschritte bei jeder Anpassung des Plans erneut zu durchlaufen.
Praktisch sinnvoll, aber nicht aus der BaustellV abgeleitet: Gefährdungen konkret beschreiben (Art, betroffene Personen, Quelle), Maßnahmen nach der Schutzmaßnahmen-Rangfolge (technisch vor organisatorisch vor persönlicher Schutzausrüstung, wie in §4 ArbSchG angelegt), und je Maßnahme ein konkretes Unternehmen als Zuständigen nennen.
Wie ist die 500-Personentage-Schwelle aufgebaut?
Die Schwellen in BaustellV §2 Abs. 2 sind alternativ: Wer die 500 Personentage überschreitet, muss die Baustelle vorankündigen, auch bei weniger als 20 gleichzeitig Beschäftigten; wer mehr als 30 Arbeitstage mit gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten erreicht, ebenso. 500 Personentage entsprechen rechnerisch 25 Beschäftigten über 20 Arbeitstage. Die Begründung der Schwellenwerte nennt die Verordnung selbst nicht; sie wird hier nicht ergänzt. Die Vorankündigung enthält mindestens die Angaben nach Anhang I.
Was unterscheidet SiGePlan und Baustellenordnung?
Der SiGePlan folgt aus BaustellV §2 Abs. 3 und §3 Abs. 2 und ist ein baustellenbezogenes Dokument, das vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird. Eine Baustellenordnung ist in der BaustellV nicht geregelt; sie ist ein vertraglich oder organisatorisch eingeführtes Regelwerk des Bauherrn oder der Bauleitung.
| Merkmal | SiGePlan | Baustellenordnung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | BaustellV §2 Abs. 3, §3 Abs. 2 und 3 | Keine eigene Grundlage in der BaustellV |
| Zweck | Arbeitsschutzbestimmungen und Maßnahmen, besondere Maßnahmen für Anhang-II-Arbeiten | Allgemeines Verhalten auf der Baustelle |
| Aktualisierung | Bei Änderungen in der Ausführung (§3 Abs. 3) | Nach Festlegung des Bauherrn |
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist ein weiteres Dokument, das der Koordinator in der Planungsphase zusammenstellt (§3 Abs. 2). Die Aufbewahrung und Übergabe regelt die BaustellV in den geprüften Paragrafen nicht; die Details stehen in RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten).
Welche Fehler sollte man vermeiden?
Fünf Fehler sind zu vermeiden.
-
SiGePlan als Einmaldokument behandeln. Der Koordinator passt den Plan bei Änderungen in der Ausführung an (§3 Abs. 3).
-
Gefährdungen pauschal beschreiben. Der Plan muss die auf der Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen (§2 Abs. 3); pauschale Angaben wie „Unfallrisiko“ leisten das nicht.
-
Verantwortung nur pauschal zuweisen. Der Bauherr bleibt trotz Bestellung eines Koordinators verantwortlich (§3 Abs. 1a); Zuständigkeiten im Plan sollten konkrete Unternehmen nennen.
-
Anhang-II-Tätigkeiten übersehen. Absturz aus mehr als 7 m Höhe, Gräben über 5 m Tiefe oder Arbeiten näher als 5 m an Hochspannungsleitungen lösen bei mehreren Arbeitgebern die SiGePlan-Pflicht auch unterhalb der Personentage-Schwellen aus.
-
Vorankündigung zu spät. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle vorliegen (§2 Abs. 2).
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